Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen haben Geltung für alle Lieferungen, sofern nicht schriftlich niedergelegte Änderungen vereinbart wurden.



2. Fahrzeugeigenschaften

Die Angaben über das Fahrzeug gemäss Kaufvertrag gelten unter Vorbehalt allfälliger von den Werken vorgenommener Konstruktionsänderungen. Angaben in diesem Vertrag, in Prospekten, Angeboten, Auftragsbestätigungen, insbesondere solche betreffend Gewichte, Masse, Verbrauchsziffern, Betriebskosten, Geschwindigkeiten und dergleichen, sind als blosse Annäherungswerte zu verstehen. Die Fabrik behält sich gegenüber der Fürk AG vor, an ihren Chassis, Wagen usw. jede Änderungen an bereits bestellten Fahrzeugen ebenfalls vorzunehmen. Der gleiche Vorbehalt wird hiermit auch gegenüber dem Käufer angebracht: Die Fürk AG ist in allen Fällen berechtigt, die neueste Ausführung zu liefern.



3. Kaufpreis

Der vertraglich vereinbarte Kaufpreis beruht auf dem zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gültigen Listenpreisen. Für den Fall, dass vor der Auslieferung des Fahrzeuges eine Änderung des Listenpreises eintritt, die auch in Bezug auf das Kauffahrzeug gilt, sind die zum Zeitpunkt der Auslieferung gültigen Listenpreise massgebend und erfährt der vertraglich vereinbarte Kaufpreis eine entsprechende Anpassung. Der Kaufpreis versteht sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, rein netto gegen Kassa ohne Skonto oder sonstigen Nachlass und  ist vom Käufer unter Ausschluss jeglicher Gegenansprüche und Zurückbehaltungseinreden gemäss den im Kaufvertrag festgelegten Zahlungsterminen zu bezahlen. An- und Vorauszahlungen werden nicht verzinst.



4. Eintauschfahrzeug

Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass an einem von ihm allfällig an Zahlung gegebenen Eintauschfahrzeug keinerlei Ansprüche von Dritten bestehen; er trägt die Gefahr für Untergang, Beschädigung oder Wertverminderung des Eintauschfahrzeuges bis zum Zeitpunkt von dessen Übergabe an die Fürk AG und übernimmt die volle Haftung für unrichtige Angaben über Eigenschaften des Eintauschfahrzeuges wie dessen Unfallfreiheit, bisherige Fahrleistung und dergleichen.



5. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten bleibt das Fahrzeug mit allen Bestandteilen und Zubehör im Eigentum der Fürk AG. Der Käufer ermächtigt die Verkaufsfirma ausdrücklich, den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes darf der Käufer das Fahrzeug weder veräussern noch verpfänden oder ausleihen. Die Vermietung ist nur mit dem vorgängigen ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis von der Fürk AG zulässig. Bei einer allfälligen Pfändung, Retention, Verarrestierung, Beschlagnahmung usw. des Kauffahrzeuges hat der Käufer auf den Eigentumsvorbehalt der Fürk AG hinzuweisen und diese von solchen Verfügungsbeschränkungen unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer verpflichtet sich, während bestehen des Eigentumsvorbehaltes der Verkaufsfirma von jedem Wohnsitzwechsel mindestens 14 Tage im voraus Kenntnis zu geben. Ausserdem erteilt der Käufer der Fürk AG auf deren Verlangen jederzeit Aufschluss über den jeweiligen Standort des Kauffahrzeuges. Die Fürk AG ist berechtigt, das Kauffahrzeug jederzeit ungehindert zu besichtigen und zu diesem Zweck sowie zur Geltendmachung ihres Eigentums Liegenschaften und Räumlichkeiten des Käufers zu betreten. Der Käufer anerkennt ausdrücklich und vorbehaltlos, dass die Fürk AG berechtigt ist, sich im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers oder anderer Verletzungen seiner vertraglichen Obliegenheiten unter Berufung auf ihren Eigentumsvorbehalt unverzüglich und ungehindert in den ausschliesslichen Besitz des Kauffahrzeuges zu bringen. Der Käufer verpflichtet sich ausserdem, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes das Kauffahrzeug in ordungsgemässem Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen sofort in einer vom Hersteller anerkannten Reparaturwerkstatt ausführen zu lassen.



6. Versicherung

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inkl. allfälliger Verzugszinsen und Kosten hat der Käufer das Kauffahrzeug zugunsten der Fürk AG bei einer konzessionierten Versicherungsgesellschaft mittels einer Vollkaskoversicherung mit Zeitwertzusatz und einem Selbstbehalt von höchstens Fr. 1000.-- versichern zu lassen. Versicherungspolice und Prämienquittung sind der Fürk AG vor Übernahme des Kauffahrzeuges und auf entsprechende Aufforderung hin auch später vorzulegen. Mit Abschluss des Kaufvertrages tritt der Käufer seine sämtlichen Ansprüche gegenüber dem Versicherer in einem Schadensfall bis zur Höhe der im dannzumaligen Zeitpunkt noch bestehenden Restschuld (das heisst der Kaufpreisschuld inkl. allfälliger Verzugszinsen und Kosten) an die Fürk AG ab. Das gleiche gilt in Bezug auf Schadenersatzansprüche, die dem Käufer in einem Schadenfall gegenüber dem Schadenverursacher und dessen Versicherer zustehen. In jedem Fall bleibt aber die direkte und solidarische Haftung des Käufers gegenüber der Fürk AG für die Restschuld bestehen. Ein allfälliges Schadenereignis bewirkt keine Stundung oder Sistierung der Restschuld.



7. Lieferung

Die Fürk AG bemüht sich, die vertraglich vereinbarte Lieferfrist nach Möglichkeit einzuhalten. Kann diese Lieferfrist nicht eingehalten werden, hat die Fürk AG den Käufer davon sofort zu benachrichtigen und ihm einen neuen Ablieferungstermin bekannt zugeben. Kann dieser ebenfalls nicht eingehalten werden hat der Käufer das Recht der Fürk AG durch eingeschriebenen Brief eine letzte Frist von 60 Tagen zur nachträglichen Lieferung des Kauffahrzeuges anzusetzen und im Falle der Nichtlieferung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf irgendwelche Ansprüche gegen die Fürk AG wegen verspäteter Lieferung des Kauffahrzeuges oder aufgrund seines Rücktritts vom Kaufvertrag. Im Falle des Rücktritts des Käufers wird ihm eine allfällige Anzahlung zurückerstattet. Sofern die Fürk AG ein an Zahlung genommenes Fahrzeug bereits weiterverkauft hat, muss sie dem Käufer lediglich den Erlös aus dem Weiterverkauf abzüglich einer angemessenen Abgeltung für allfällig von ihr am Eintauschfahrzeug vorgenommene Aufwendungen zurückerstatten. Auf eine solche Abgeltung hat die Fürk AG auch Anspruch, wenn sie das Eintauschfahrzeug zum Zeitpunkt der Annullierung des Kaufvertrages noch nicht weiterverkauft hat.



8. Verzug des Käufers

Der Zahlungsverzug tritt mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist ohne Mahnung ein. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer der Fürk AG Verzugszinsen in der Höhe des Kontokorrentzinssatzes der KB St. Gallen samt Kommission sowie eine jeweilige Bearbeitungsgebühr von Fr. 200.-- zu entrichten. Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Kaufgegenstandes in Verzug, oder tritt er wegen eigenem Verschulden vom Kaufvertrag zurück, so kann die Fürk AG nach unbenutztem Ablauf einer schriftlich angesetzten achttägigen Nachfrist auf der Erfüllung beharren und Schadenersatz fordern, oder sofort schriftlich den Verzicht auf die nachträgliche Leistung erklären und 15% des Verkaufspreises als Konventionalstrafe fordern. Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Konventionalstrafe, so ist die Fürk AG berechtigt, den Mehrbetrag einzufordern, selbst wenn der Käufer kein Verschulden trifft.



9. Garantie

Garantieansprüche für neue Fahrzeuge werden nach den gültigen Garantiebestimmungen des Lieferwerkes abgewickelt. Wir lehnen jede Haftung ab für Personen- oder Sachschäden, Betriebsstörungen, Arbeits- und Verdienstausfall, sowie für entgangenen Gewinn. Für eingebaute Apparate von Drittfirmen (Aufbauten, Kühlaggregate, Krane, Hebebühnen, Sonderausrüstungen etc.) und Bestandteile wie z.B. Pneus, übernehmen wir die gleiche Garantie, wie sie uns von den betreffenden Unterlieferanten gewährt wird.



10. Abtretung von Ansprüchen

Rechte des Käufers aus dem Kaufvertrag können vom ihm nur mit vorgängiger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Fürk AG an Dritte abgetreten werden.



11. Haftungsausschluss

Die Haftung der Fürk AG für Unfälle mit dem abgelieferten Kauffahrzeug und deren Folgen ist ausgeschlossen; ein Anspruch des Käufers und/oder Dritter auf Ersatz eines unmittelbaren und/oder mittelbaren Schadens ist in jedem Fall ausgeschlossen.



12. Rücktrittsrecht der Fürk AG

Wird der Kaufvertrag nicht durch zeichnungsberechtigte Personen der Fürk AG abgeschlossen, so kann sie innert 8 Tagen schriftlich erklären, sie sei an den Vertrag nicht gebunden; sie schuldet dabei keinerlei Entschädigung.



13. Schriftform

Die Parteien vereinbaren die Schriftform als Gültigkeitserfordernis für einen Kaufvertrag und alle seine allfälligen Änderungen und Ergänzungen.



14. Erfüllungsort

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbaren beide Parteien ausdrücklich das Domizil der Fürk AG. Als anzuwendendes Recht gilt das schweizerische Recht.